Gesetzesregelung

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Sally67
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Gesetzesregelung

Beitrag von Sally67 » 5. Jan 2022, 18:45

Hi Leute,
liest sich erst mal nicht so gut :shock:
Der letzte Absatz irritiert.
Ich verstehe das so,das unsere deutschen Teileversorger eigentlich keine Auspuffanlagen,Vergaser.Zubehörfelgen etc. mehr verkaufen dürfen. Oder sehe ich das verkehrt?
___________________________________________________________________
Die gesetzliche Basis zur Regelung von Änderungen am Fahrzeug gibt hier der § 19(2) der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Dieser Paragraf erfuhr in diesem Jahr eine Änderung und ist am 3. Juli 2021 in Kraft getreten. Er besagt im Wortlaut: „Fahrzeughersteller, Importeure und Gewerbetreibende dürfen keine Änderungen vornehmen oder vornehmen lassen, die zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen."

Mit der neuen Regelung wurde auch der Bußgeldkatalog bezüglich des Erlöschens der Betriebserlaubnis angepasst. Ein Hersteller oder Importeur, der sich eines solchen Vergehens schuldig macht, muss ein Bußgeld von 800 Euro zahlen, ein Gewerbetreibender (z.B. Kfz-Werkstatt, Tuner oder Teilehändler) 400 Euro. Abgesehen davon können bei durch Änderungen am Fahrzeug bedingte Unfälle zusätzliche zivilrechtliche Maßnahmen folgen.

Liefert ein Tuner, der beim Kraftfahrt-Bundesamt als Hersteller gelistet ist, zum Beispiel ein Fahrzeug aus, bei dem die Leistungsvariante nicht über einen entsprechenden Nachweis legalisiert ist, wird er mit 800 Euro zur Kasse gebeten werden. Bietet ein Gewerbetreibender Fahrzeugteile an, deren Verwendung im öffentlichen Straßenverkehr untersagt sind und dadurch von einer Gefährdung auszugehen ist oder sich das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert, so wird er jetzt 400 Euro pro nachgewiesenem Fall zahlen müssen. Zu diesen unerlaubten Teilen zählen übrigens auch Leuchtmittel ohne entsprechende Bauartgenehmigung (z. B. LED- oder Xenon-Kits), Felgen ohne Festigkeitsnachweis und scharfkantige und somit gefährliche Anbauteile (z.B. starre Antennen in Form von Projektilen oder Samurai-Schwertern).
Quelle:AmeriCar.de

Gruß und
immer gutes Heimkommen.
Martin mit Sally.


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Beitrag von Schraubaer » 5. Jan 2022, 18:50

Klar, können die das verkaufen!
Benötigt nur den Hinweis, daß es nicht im Bereich der STVO betrieben werden kann!
Sage, was wahr ist, trinke, was klar ist, esse, was gar ist und #%*, was da ist!!!

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Beitrag von Joerg Ranchero » 5. Jan 2022, 22:01

Schlauredner Modus ein:

Das Zitat

„Fahrzeughersteller, Importeure und Gewerbetreibende dürfen keine Änderungen vornehmen oder vornehmen lassen, die zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen."

ist unvollständig.

Abs 2, die Sätze 1 und zwei lauten korrekt:

§19 (2): Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
1.die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2.eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3.das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

Fahrzeughersteller, Importeure oder Gewerbetreibende dürfen keine Änderungen vornehmen oder vornehmen lassen, die nach Satz 2 zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen. .......


Dürfte zunächst so gemeint sein, wie Heiner schon schreibt, dass eine Werkstatt Dir keine Teile einbauen oder verkaufen darf, die die Betriebserlaubnis erlöschen lassen und du damit ohne Eintragung oder deutlichen Hinweis auf die Eintragungspflicht damit vom Hof reitest.

Dazu ist Abs. 3 zu beachten, der die Möglichkeit gibt, die Betriebserlaubnis wieder zu erteilen, also Eintragung, ABE, etc...

§ 19 Abs. (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen
1.für diese Teile
a)eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a erteilt worden ist oder
b)der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist
und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist oder
2.für diese Teile
a)eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder
b)eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. 1965 II S. 857, 858), soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden, erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet sind oder
3.die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung dieser Teile nach Nummer 1 Buchstabe a oder b von einer Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht ist und die Abnahme unverzüglich durchgeführt und nach § 22 Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 22a Absatz 1a, bestätigt worden ist oder
4.für diese Teile
a)die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das ein Gutachten eines Technischen Dienstes nach Anlage XIX über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile (Teilegutachten) vorliegt,
b)der im Gutachten angegebene Verwendungsbereich eingehalten wird und
c)die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb durchgeführt und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau entsprechend § 22 Absatz 1 Satz 5 bestätigt worden ist; § 22 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.


Schlaureden aus. ;)

Im Prinzip war das eigentlich schon lange so, mind. etwa 40 Jahre, so lange ist es her, da habe ich meine Mofaprüfbescheinigung machen müssen :lol: :lol: :lol: :lol:

Also wenn es da irgendwelche Änderungen im Juli 21 gegeben hat, so betreffen sie nicht uns. Das können auch nur irgendwelche kleine Änderungen sein, weil sich Paragraphennummer geändert haben auf die sich die StVZO bezieht.

Grundsätzlich bleibt alles beim Alten.

Ich weiß, Klugscheißer mag niemand :( , aber vernünftige Quellangaben (hier die StVZO) sind manchmal notwendig.
Wenn beim Schrauben nichts übrig bleibt, läuft es nicht. ✌
Gruß,
Jörg

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Chrysli
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Beitrag von Chrysli » 6. Jan 2022, 07:30

Ich mag Klugscheißer schon allein deshalb, weil sie falschen/unvollständigen/verballhornten Aussagen entgegentreten. Es nützt doch niemandem, wenn falsche/unvollständige/verballhornte Aussagen im Netz kursieren , außer denjenigen, die auf Desinformation setzen...

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