Wer ist Verkäufer?

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FrankDrebin
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Wer ist Verkäufer?

Beitrag von FrankDrebin » 16. Mär 2019, 08:41

Einen gebrauchten Wagen zu kaufen, ist auch eine Vertrauenssache. Nicht selten treten im Nachhinein Mängel auf. Da wäre es dann schon gut zu wissen, wer dafür haftet. Wenn überhaupt jemand haftet.

Bei einem Gebrauchtwagenkauf kann so einiges schief gehen. Beispielsweise dann, wenn sich im Nachhinein Mängel herausstellen. Privatverkäufer können die sogenannte "Gewährleistungshaftung" vertraglich ausschließen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn sie keine Mängel arglistig verschweigen. Andernfalls ist der Passus nichtig. Kauft man einen Gebrauchtwagen von einem Händler, geht das hingegen nicht. Mitunter ist aber auch nicht klar, wer der tatsächliche Verkäufer ist, wie ein Fall zeigt, der vor dem Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg verhandelt wurde (Az.: 1 U 28/18).


Was war passiert?
Hier hatte ein Mann im Internet eine Anzeige eines Autohauses gesehen, in der ein VW Multivan zum Preis von rund 15.000 Euro angeboten wurde. Im Kopf der Anzeige war der Name des Autohauses genannt. Im Kleingedruckten fand sich der Hinweis, das Fahrzeug werde "im Kundenauftrag angeboten". Der spätere Kläger - der nicht perfekt Deutsch sprach - wurde sich bei der ersten Besichtigung des Fahrzeugs mit dem Händler einig, dass der Auspuff und die Dichtungen noch repariert werden sollten. Dies versprach der Händler zu tun. Eine Woche später kam es zum Verkauf. Als Verkäufer war eine Privatperson aufgeführt, mit deren Nachnamen der Autohändler unterschrieb. Außerdem wurde ein Gewährleistungsausschluss vereinbart.

Doch wenig später trat ein Motorschaden bei dem Fahrzeug auf, welchen der neue Besitzer zunächst auf eigene Kosten für 2700 Euro reparieren ließ. Der Schaden trat aber erneut auf. Jetzt verlangte der Käufer vom Händler die Reparaturkosten von 2700 Euro sowie eine erneute Reparatur. Der Händler verweigerte dies und verwies darauf, dass er gar nicht Vertragspartei sei, sondern eine Privatperson. Deshalb habe auch die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen werden können. Das Landgericht Osnabrück gab ihm Recht und wies die Klage ab.

In der Revisionsverhandlung sah dies das OLG anders. Das Gericht erklärte, dass sich der Händler nicht darauf berufen dürfe, gar nicht Vertragspartei zu sein - und damit auch nicht auf den Gewährleistungsausschluss. Denn er habe nicht deutlich gemacht, nicht in eigenem Namen handeln zu wollen. Durch die Nutzung seines Firmennamens an prominenter Stelle auf dem Internetinserat, sein Auftreten als derjenige, der für die Mängel am Auspuff und den Dichtungen einstehen wolle, und die Unterzeichnung mit dem Namen, der auch im Kaufvertrag als Verkäufer aufgeführt war, habe er den Eindruck erweckt, auch der Verkäufer zu sein. Hieran müsse er sich festhalten lassen. Der Hinweis auf den Kundenauftrag im Kleingedruckten reiche demnach nicht.

Nach den Erläuterungen des Gerichts erkannte der Händler denn auch den Anspruch zur Mängelbeseitigung des Käufers an.

Quelle: n-tv.de, awi

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